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Hausordnung

Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Besucher Bewohner und Bauarbeitern auf den Liegenschaften


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Hausordnung

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben der Benutzer einer Liegenschaft bzw eines Hauses. Sie enthält Aufgaben, Rechte und Pflichten. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach schwer möglich. Alle werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle 3Bs aufeinander Rücksicht nehmen.

Im gemeinsamen Interesse sämtlicher Besucher-Bewohner-Bauarbeiter für ein gemeinschaftliches Miteinander und eine ordnungsgemäße Behandlung der Liegenschaft erlasst der Hauseigentümer diese Hausordnung. Der Benutzer ist berechtigt, die vorliegende Hausordnung bei sachlichen Gründen nach billigem Ermessen zu ändern. Änderungen sind aus dem Journal ersichtlich.

Gültigkeit

Gültigkeit

Die Hausordnung gilt für alle Benutzer der Liegenschaft bzw. des Hauses.

Unter Benutzer werden Besucher, Bewohner und Bauarbeiter (3Bs , Projektarbeiter, Handwerker, Instandhalter, Kaminkehrer, Gemeindearbeiter, . ..) zusammengefasst.

Ansprechpartner

siehe Kontakte

Anregungen mit Betreff: Baustellenordnung bitte per an haus@tipotsch.eu senden.

Dokumentenlenkung

  • 2023-12 CT: Aufbereitung für digitale Infotafel.
  • 2021-03 CT: QS.
  • 2020-03 CT: Erstellen der Hausordnung für AHT, LHT, SHT und SBA.

1. Lärm und Ruhezeiten

  1. Jeder Benutzer, insbesondere Besucher und/oder Mieter, jede Mieterin ist dafür verantwortlich, dass vermeidbare Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt. Die Hausbewohner sollen sich so verhalten, dass ihre Mitbewohner nicht durch Lärm, Musikhören, Musizieren oder ähnliches gestört werden.
  2. Besondere Rücksichtnahme ist in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr geboten. Radios, Fernsehen, CD-Player und so weiter sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. In dieser Zeit ist das Musizieren verboten.
  3. Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
  4. Das Spielen von Instrumenten ist während der Mittagsruhe (13.00 bis 15.00 Uhr) und zwischen 20.00 Uhr 8.00 Uhr grundsätzlich untersagt. In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden.
  5. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten.

2. Kinder

  1. Den Spielbedürfnissen von Kindern ist in angemessener Weise Rechnung zutragen. Insbesondere dürfen sie auf den dafür vorgesehenen Flächen spielen. Aus Sicherheitsgründen dürfen sie sich nicht im Keller, in der Garagen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten.
  2. Kinder dürfen auf dem Hof und der zum Haus gehörenden Wiese spielen, Zelte und Planschbecken aufstellen, soweit dies nicht zu unzumutbarer Belästigung für die Mitmieter oder Schädigung der Anlage führt.
  3. Die Sauberhaltung des Spielplatzes und Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Aufgaben der Eltern, deren Kinder dort spielen. Auch die Kinder selbst sind aufgerufen, in ihrem Spielbereich für Sauberkeit zu sorgen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens weggeräumt wird.
  4. Die Spielplätze sind auch für Freunde und Freudinnen der im Haus wohnenden Kinder von 15h bis 17h zugänglich.

3. Obhuts-, Sorgfaltspflichten und Sicherheit

  1. Hauseingangs- und Hoftür soll grundsätzlich geschlossen sein. Die Hauseingangtür sowie Nebentüren müssen jederzeit so verschlossen sein, dass sie von aussen ohne Schlüssel und/oder ID nicht zugänglich sind. Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren, Kellereingänge und Hoftüren in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr ständig geschlossen zu halten bzw. abzuschliessen. Ebenfalls sind die zum Haus gehörenden Garagentore, Einfahrten, etc. geschlossen zu halten. Die Zufahrten zu den Abstellplätzen sind grundsätzlich freizuhalten.
  2. Unter Sicherheitsaspekten werden das Objekt, Stiegenhaus, Garten und Vorplätze videoüberwacht, Der Mieter stimmt der Videoüberwachung und der Speicherung der Überwachungsdaten ausdrücklich zu.
  3. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtwege grundsätzlich frei zu halten. Davon ausgenommen ist das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, soweit dadurch keine Fluchtwege versperrt und andere Mitbewohner unzumutbar behindert werden.
  4. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren, giftigen sowie Geruch verursachenden Stoffen ist grundsätzlich im Gesamten Gebäude untersagt
  5. Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Eigentümer (Verwalter) schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller- und Dachbereich, Aufzug und über Schäden an der Heizungsanlage oder im Stiegenhaus informieren.
  6. Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und der Vermieter zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schliessen.
  7. Unter Sicherheitsaspekten werden im Objekt diverse Sensoren (Luftgüte, Temperatur, Feuchtigkeit, Lärm, etc.) betrieben. Diese Messdaten werden u.a. für die Gebäudeautomatisierung und für die Nachweisführung verwendet.

4. Rauchen

  1. Das Rauchen im gesamten Gebäude ist untersagt.

5. Reinigung und Abfall

  1. Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten. Die Reinigung der Gemeinschafts- und Verkehrsflächen wird durch die Mieter durchgeführt. Nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan müssen die Mieter abwechselnd Flure, Treppen, Fenster und Dachbodenräume, Zugangswege außerhalb des Hauses, den Hof, den Standplatz der Müllgefäße und den Bürgersteig vor dem Haus reinigen.
  2. Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind gesondert zu entsorgen. Bitte achten Sie besonders – entsprechend den behördlichen Vorschriften – auf die ordnungsgemässe Trennung des Mülls
  3. Der Abstellplatz für die Mülltonnen ist durch alle Mieter sauber zu halten. Der Müll gehört in und nicht neben die Mülltonnen.
  4. Der im Haushalt anfallende Müll darf nicht im Flur bzw Stiegenhaus gelagert werden und muss in die dafür vorgesehenen Mülltonnen regelmäßig und ordnungsgemäß verpackt entsorgt werden.
  5. Durch die Abflussleitungen -insbesondere Bad, Küche und WC - dürfen keine Abfälle, Essensreste, Fette, Öle, oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.
  6. Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der Fensterbank sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.
  7. Die Mieter des Hauses stellen vor Leerung der Mülltonnen die Behälter im Wechsel an den dafür vorgesehenen Abholplatz und bringen die geleerte Mülltonne an ihren ursprünglichen Platz zurück. Der Abstellplatz für die Mülltonne ist durch den/die Mieter, die jeweils für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich sind, sauber zu halten.Bitte achten Sie besonders -entsprechend den behördlichen Vorschriften -auf die ordnungsgemäße Trennung des Mülls.

6. Schnee-und Glatteisbeseitigung

  1. Die Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel der Mieter des Hauses. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Zeiten, ab und bis zu welcher Uhrzeit geräumt werde muss, sind unbedingt einzuhalten. Ist ein Bewohner des Hauses nicht in der Lage, zu den erforderlichen Zeiten zu räumen, hat er einen Vertreter zu stellen.

Verweise

note

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

7. Hauseingangs- und Wohnungstüren, Klingelschilder

  1. Das Anbringen von selbstgestalteten Schildern an die Eingangs- oder Wohnungstüren ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Hauseigentümer (Verwalter) gestattet. Der Hauseigentümer (Verwalter) stellt bei Bedarf einheitliche Namensschilder für die Klingel-/Sprechanlage und die Briefkästen auf Kosten der Mieters zur Verfügung.

8. Treppenhaus und Kellerflure

  1. Im Treppenhaus und im Kellerflur dürfen keine Fahrräder oder Krafträder (z.B. Mopeds, Mofas) abgestellt werden. Kinderwagen können auf den dafür vorgesehen Platz im Treppenhaus abgestellt werden.
  2. Treppenhaus-, Dach-und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu verschliessen und zu verriegeln, um Schäden hierdurch zu vermeiden.
  3. Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten., um Forstschäden zu vermeiden.

9. Wirtschaftsraum, Waschkeller, Waschordnung

  1. Die Benutzung des Waschkellers ist zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr gestattet. Die Benutzung erfolgt im Wechsel mit den übrigen Hausbewohnern. Sollte keine Einigung zwischen den Hausbewohnern über die Benutzungszeiten erfolgen, wird der Eigentümer (Verwalter) einen “Waschplan” aufstellen.

10. Grillen

  1. Das Grillen auf den Balkonen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und im Zeitrahmen 16h bis 21h erlaubt. Nehmen Sie bitte auch hier Rücksicht auf Ihre Mitbewohner. Das Grillen auf den zum Haus gehörenden Freiflächen ist nicht gestattet.
  2. Das Grillen mit Holzkohle ist auf den Balkonen grundsätzlich nicht gestattet.

11. Lüften

  1. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
  2. Bei vorliegen einer Smarthome-Lösung werden Klima-Parameter erfasst. Bei Überschreitung von Grenzwerten kann es zu automatisierten Benachrichtigungen kommen.

12. Fahrzeuge, Ski

  1. Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und den Grünflächen ist nicht gestattet. Autos und Motorräder dürfen auf dem Grundstück weder gewaschen noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden.
  2. Beim Befahren der Garageneinfahrten und Parkplätze ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
  3. Das Abstellen von Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und im Fahrradkeller gestattet.
  4. Das Abstellen von Ski-Ausrüsdtungen ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.

13. Brennmaterial

  1. Das Abstellen von Brennmaterial auf den Verkehrsflächen ist nicht gestattet.
  2. Das Abstellen und Lagern von Brennmaterial ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. (Anforderung der Versicherungen)

14. Hauptwasserleitung, Wasserschäden

  1. Bei einer mehr als 3-tägigen Abwesenheit ist der Hauptwasserhahn zu schließen, damit wird einem Wasserschaden vorgebeugt (Anforderung der Versicherungen).
  2. Wasserschäden sind unmittelbar dem Hausbesitzer zu melden.

15. Haustiere

  1. Die Haltung von Haustieren ist nicht zulässig.
  2. Bei Haustieren von Gästen ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen, im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen. Von den Spielplätzen sind die Haustiere grundsätzlich fernzuhalten.

16. Verbesserungsideen

  1. Bei verschiedenen Tätigkeiten fallen einem oft Verbesserungsideen, Fehler, Defekte, etc. ein. Um dem Prinzip der laufenden Verbesserung gerecht zu werden, ist eine aktives Einmelden und Mitwirken von entscheidender Bedeutung. Nutzen Sie Bitte die Möglichkeit diese Anforderungen aktive einzumelden. Siehe dazu Ideenmannagement. Jedenfalls jetzt schon Danke.

17. Verstoß

  1. Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Der Vermieter hat das Recht Mietern, die mehrmals abgemahnt wurden, fristlos zu kündigen.
Verstoß

In schweren Fällen kann es zu einem Hausverbot kommen.