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Hinweise zur Videoüberwachung

Hinweise und Informationspflichten zu Videoüberwachung auf den Liegenschaften


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1. Regelungsgegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Videoüberwachung auf den Liegenschaften.

Zweck der Videoüberwachung

Die Liegenschaften werden videoüberwacht. Für den Einsatz der Videoüberwachung besteht berechtigtes Interesse.

2. Erfordernisse - berechtigtes Interessen

Der Einsatz einer Videoüberwachung ist nach DSGVO rechtmäßig, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der/des Verantwortlichen oder Dritter erforderlich ist. Solche sind:

  • Schutz des Lebens von Personen.
  • Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen.
  • Schutz des Eigentums (z.B. Eigenheim, Home-Office Arbeitsplatz).

3. Verpflichtungen gemäß DSGVO

Selbst wenn es berechtigte Interessen gibt, ist eine Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person vorzunehmen, umso mehr, wenn es sich um ein Kind handelt. Die Videoüberwachung ist auch im privaten Bereich nur innerhalb gesetzter Grenzen rechtmäßig:

  • Die Videoüberwachung ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt erforderliches Ausmaß beschränkt. Die Erfassung öffentlicher Verkehrsflächen (z.B. Teile von Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre. Angrenzende Häuser, Nachbargrundstücke oder Nachbarwohnungen dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden.
  • Die Videoüberwachung ist durch z.B. Schilder, Aufkleber geeignet zu kennzeichnen.
  • Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden. Die Datenschutzbehörde erachtet eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden grundsätzlich als zulässig.
  • Aufnahmen werden nur im Anlassfall ausgewertet (z.B. um festzustellen, wer eine Beschädigung verursacht hat).
  • Andere, gelindere Mittel wie Sperrsysteme oder Sicherungssysteme wären unzureichend.

Neben überwiegenden berechtigten Interessen kann die Datenverarbeitung auch rechtmäßig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

4. Zustimmung der Besucher und Bewohner

Zustimmung zur Videoüberwachung

Wenn Sie das Grundstück / die Liegenschaft betreten, stimmen Sie der Videoüberwachung rechtsverbindlich zu. Wenn Sie mit der Videoüberwachung nicht einverstanden sind, sehen Sie bitte von einem Zutritt ab.

5. Verweise

  • Datenschutzverordnung DSGVO. Nach dem Datenschutzrecht hat jedenfalls die/der Verantwortliche vor der Inbetriebnahme selbst zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann. Die Datenschutzbehörde übernimmt keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen. Solche Anlagen zur Videoüberwachung müssen auch nicht der Datenschutzbehörde gemeldet werden.
  • Videoüberwachung durch Private