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Baustellenordnung

Baustellenordnung sorgt für einen störungsfreien Bauablauf und trägt wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei


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Zweck

Baustellenordnung

Die Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Massnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.

Gültigkeit

Gültigkeit

Die Baustellenordnung gilt für alle Besucher, Bauarbeiter und Projektmitarbeiter auf der jeweiligen Baustelle.

Jeder Auftragnehmer (AN) hat sein Personal rechtzeitig über den Inhalt der Baustellenordnung vor dem Baustellenbesuch zu unterrichten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Diese Baustellenordnung ist zusätzlich von JEDEM Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführungsarbeiten zu unterzeichnen und per email an projekt@tipotsch.eu zu senden. Die Baustellenordnung wird auf der Baustelle für ALLE gut sichtbar an der Bauinfotafel für die gesamte Baudauer ausgehängt.

Ansprechpartner

siehe Kontakte

Anregungen mit Betreff: Baustellenordnung bitte per an projekt@tipotsch.eu senden.

Rollen
  • Baustellenkoordinator, Baustellenleiter
  • Auftraggeber (AG), Bauherr, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)
  • Prüfingenieur, Statiker
  • Auftragnehmer (AN)

Dokumentenlenkung

  • 2023-12 CT: Aufbereitung für digitale Infotafel.
  • 2021-03 CT: QS.
  • 2020-03 CT: Erstellen der Hausordnung für LHT und SHT.

Inhalt der Baustellenordnung

  • Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGEPLAN) und der Unterlage für spätere Arbeiten sind umzusetzen.
  • Jeder Auftragnehmer (AN) hat sich mind. 2 Wochen vor Beginn der ersten Arbeiten auf der Baustelle, bei späterer Beauftragung unverzüglich, schriftlich beim Baustellenkoordinator (BKO) unter projekt@tipotsch.eu anzumelden. Bei Unterbrechungen die länger als ein Monat dauern, sind die Anmeldungen zu wiederholen.
  • Der AN ist verpflichtet, sich mit den anderen auf der Baustelle anwesenden AN, hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG, entsprechend den Festlegungen des Sige-Planes, zu koordinieren und zwar bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten.
  • Der AN ist als Arbeitgeber oder Selbständiger im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten.
  • Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Koordinator unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Fehler aus welchem Grund auch immer irgendwelche Schutzmaßnahmen auf der Baustelle, so dürfen vor Instandsetzung bzw. Anbringen von Schutzmaßnahmen keinerlei Arbeiten erledigt werden. Der BK ist unverzüglich zu informieren.
  • Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
  • Es ist strikt verboten Maßnahmen / Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, zu entfernen.
  • Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Gefahren für Dritte, mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Koordinator festzulegen.
  • Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bzw. der Unterlage für spätere Arbeiten oder sonstiger mitgeltender Dokumente erforderlich, so ist dies dem BKO unverzüglich, jedenfalls so rechtzeitig vor der Ausführung der Arbeiten per email an projekt@tipotsch.eu mitzuteilen, dass kein Verzug oder Behinderungen entstehen. Dabei sind nach Möglichkeit Sicherheitsvertrauenspersonen einzubinden.
  • Werden von einem AN Varianten, Alternativen- oder Sonderverfahren angewandt, die von den ausgeschriebenen Verfahren abweichen, so sind diese Verfahren von diesem AN ausreichend detailliert zu beschreiben, und der Sige-Plan, der Sige-Bauzeitplan, sowie die Unterlage auf Kosten des AN entsprechend anzupassen oder anpassen zu lassen.
  • Die Arbeitnehmer sind mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten. Dabei sind Schutzhelme (z.B. im Schwenkbereich des Kranes), Gehörschutz (z.B. in der Nähe von Abbruchhämmern) und filtrierende Halbmasken (Staubschutz), Erste Hilfe Koffer auch dann unentgeltlich bereitzuhalten und einzusetzen, wenn die Ursache für den Einsatz nicht durch eigene Arbeiten bedingt ist.
  • Lagerungen haben derart zu erfolgen, dass daraus keine Gefährdung für die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. von Selbständigen erfolgt.
  • Jedes Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass durch regelmäßiges Entfernen des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalles die Ordnung auf der Baustelle aufrechterhalten wird. Wir der Abfall trotz Aufforderung nicht entfernt, wird dieser auf Kosten des AN entfernt.
  • Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem Koordinator mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (z.B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. für Selbständige im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes entsteht.
  • Kleingerüste wie Bockgerüste und Behelfsgerüste sind für die Dauer der eigenen Arbeiten ohne gesonderte Vergütung beizustellen.
  • Die genannte Ansprechperson ist vom Auftragnehmer beauftragt und rechtsverbindlich bevollmächtigt sämtliche, das Bau KG betreffende Agenden wahrzunehmen, insbesondere ist sie berechtigt, gegenüber dem BK verbindliche Erklärungen abzugeben und hat für die Weiterleitung der Information des BK im Unternehmen zu sorgen und „Baustellenneulinge“ die seiner Sphäre zuzurechnen sind, zu Beginn ihres Einsatzes auf der Baustelle über alle relevanten Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen und mit Besonderheiten der Baustelle vertraut zu machen. Die Ansprechperson nimmt nach Erfordernis an den Koordinationsbesprechungen teil.
  • Es steht eine Online-Firmenliste zur Verfügung. In diese haben sich alle Arbeitgeber und Selbständige, die auf der Baustelle beschäftigt sind, unaufgefordert einzutragen haben. Einzutragen sind Datum, Haupt-AN, Name, Gewerk, Aufsichtsperson auf der Baustelle und Handynummer (falls vorhanden). Diese Liste ist jederzeit aktuell zu halten. Der AN haftet dafür, dass sämtliche Arbeitgeber und Selbständige, die seiner Sphäre zuzuordnen sind, alle für die Baustelle relevanten Bestimmungen einhalten.
  • Jeglicher Mehraufwand, z.B. erhöhter Koordinierungs- und Kontrollaufwand, der auf die Nichteinhaltung von, für die Baustelle relevanten Bestimmungen zurückzuführen ist, geht zu Lasten des AN.
  • Es sind folgende Sicherheitsmaßnahmen von allen Personen einzuhalten: Das Betreten der Baustelle ist nur befugten Personen gestattet. Befugt sind nur die Personen, die von der Bauleitung eine Zutrittsberechtigung erhalten. Alle AN (Firmen) müssen Ihre Arbeitnehmer in den Sicherheitsmaßnahmen unterweisen. Die Baustelle darf von Besuchern nur nach Voranmeldung bei der ÖBA und beim BK nach einer Unterweisung und nur mit geeigneter Schutzausrüstung betreten werden. Gefährliche Arbeiten dürfen nur von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden. Jeder AN (Firma) muss einen Ersthelfer namentlich bekannt geben. Unfälle sind umgehend zu melden, eine Kopie der Unfallmeldung ist an die AUVA zu übermitteln.
  • Im Falle eines Unfalles leisten die Arbeitnehmer entsprechend Ihrem Wissensstand Erste Hilfe bzw. verständigen einen Ersthelfer. Sie melden den Unfall Ihrem Vorgesetzten (der Aufsichtsperson). Die Aufsichtsperson sorgt erforderlichenfalls für die weitere Versorgung des Verunfallten, für die Verständigung der Rettung und für das Geleit der Rettung von der Baustellenzufahrt bis zur Unfallstelle. Bei schweren Unfällen und bei jedem Stromunfall ist weiters die Sicherheitsbehörde und das Arbeitsinspektorat zu verständigen.

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Verstoß

  1. Der Verstoß gegen die Hausordnung und/oder die Baustellenordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Der Vermieter / Bauherr / Besitzer hat das Recht Mietern, Besucher, Projektmitarbeiter die mehrmals abgemahnt wurden, fristlos zu kündigen.
Verstoß

In schweren Fällen kann es zu einem Hausverbot kommen.

Verweise