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Sige-Plan - gefährlicher-Arbeitsmittel

Zweck

gefährliche Arbeitsmittel

Die Auflistung sämtlicher gefährlicher Arbeitsmittel und die Bereitstellung von Unterweisungsunterlagen zum Zeitpunkt der Evaluierung ist eine Anforderung aus dem SIGE-Plan. Rechtliche Grundlage ist die (BAUV) Bauarbeiterschutzverordnung. Die Liste ist von den jeweiligen Auftragnehmer auszufüllen.

Gültigkeit

Gültigkeit

Die Berücksichtigung mit dem Handling von gefährlicher Arbeitsmittel gilt für alle Projektmitarbeiter auf der Baustelle und den Bewohnern. Bei Unklarheiten ist der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Ergänzungen sind unmittelbar vom jeweiligen Auftragnehmer unaufgeordert bekannt zugeben und die erforderlichen Daten bereitzustellen und die betroffenen Personen zu unterweisen.

Jeder Auftragnehmer (AN) hat sein Personal rechtzeitig über gefährliche Arbeitsmittel vor dem Baustellenbesuch zu unterrichten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Diese Sige-Plan ist zusätzlich von JEDEM Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführungsarbeiten zu unterzeichnen und per email an projekt@tipotsch.eu zu senden. Die Sige-Plan wird auf der Baustelle für ALLE gut sichtbar an der Bauinfotafel für die gesamte Baudauer ausgehängt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner = Chris Tipotsch, 0699 18663605

Anregungen mit Betreff: Sige-Plan bitte per an projekt@tipotsch.eu senden.

Rollen
  • Baustellenkoordinator, Baustellenleiter:
  • Der Planungskoordinator ist gemäß § 4 Baukg für die Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zuständig und hat darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter den Sige-Plan berücksichtigt.
  • Auftraggeber (AG), Bauherr, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) = Christian Tipotsch, 0664 1694099, projekt@tipotsch.eu
  • Prüfingenieur, Statiker
  • Auftragnehmer (AN)

Dokumentenlenkung

  • 2023-12 CT: Aufbereitung für digitale Infotafel.
  • 2021-03 CT: QS.
  • 2020-03 CT: Erstellen der Hausordnung für LHT und SHT.

Begriffe

Gesetzliche Bestimmungen zu Arbeitsmittel

Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln. Neben dem 3. Abschnitt des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln. Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) allen (Geltungsbereich (ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.

  • Arbeitsmittelverordnung

Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält die für den Arbeitsschutz relevanten Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (§ 1 AM-VO):

  • Niederspannungsgeräte-Verordnung
  • Maschinen-Sicherheitsverordnung
  • Einfache Druckbehälter-Verordnung
  • Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
  • Versandbehälterverordnung
  • Druckgeräteverordnung

Arbeitsmittel - was ist das?

Maschinen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

Die Betriebsanleitung ist die für den Verwender eines Arbeitsmittels wichtigste Informationsquelle. In ihr müssen sich alle Angaben für die sichere Benutzung eines Arbeitsmittels befinden. Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (z.B. die Maschinen-Sicherheitsverordnung) verpflichten den Hersteller einer Maschine (oder etwas allgemeiner den „Inverkehrbringer“) eine Betriebsanleitung herzustellen. Die Betriebsanleitung muss sich auf alle „Lebensphasen“ des Arbeitsmittels beziehen und dafür Schutzmaßnahmen beinhalten:

  • Aufstellen, Montage
  • Einsatzbedingungen
  • Unterweisung
  • Arbeitsplätze
  • Schutzeinrichtungen
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Rüsten
  • Reinigung
  • Wartung, Instandhaltung
  • Störungsbeseitigung
  • Demontage

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass diese Bedienungsanleitungen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eingehalten werden. Die Bedienungsanleitungen sind auch die Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Information und Unterweisung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden. Die Information muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels
  • Verhalten bei Störungen
  • Gefährliche Arbeitsmittel in der Umgebung des Arbeitsplatzes
  • Daten für den sicheren Betrieb (z.B. über Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss nicht durchgeführt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten und regelmäßig wiederkehrend ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Inbetriebnahme und Verwendung
  • Verhalten bei Störungen
  • Schutzmaßnahmen bei der Störungsbeseitigung
  • Verwendung von Schutzeinrichtungen bei verschiedenen Verwendungszwecken
  • Schutzmaßnahmen für Instandsetzungs-, Umbau- und Wartungsarbeiten.

Die Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Inbetriebnahme und Verwendung kann entfallen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden Unterweisung ist in der Evaluierung zu ermitteln.

Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gefahren für sie selbst und für Andere (auch Kunden, Passanten etc.) verursachen. Das Arbeitnehmerschutzgesetz, das sich zwar primär an die Arbeitgeber richtet, sieht daher auch Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor:

  • die Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen.
  • vor Inbetriebnahme sind Arbeitsmittel auf offenkundige Mängel zu prüfen.
  • vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, dass sich die Bedienungsperson selbst oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt.
  • Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt oder verändert werden.
  • Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahr, Defekte an Schutzeinrichtungen sind sofort zu melden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.

Prüfpflichtigen Arbeitsmitteln

pruefpflichtige_arbeitsmittel_b_ua_2017-2

Gefährliche Arbeitsmittel-Verzeichnis

Auf Baustellen und Liegenschaften können verschiedene gefährliche Arbeitsmittel vorkommen, die ernsthafte Gesundheitsgefahren für die Arbeiter und Bewohner darstellen können. Folgende gefährlichen Arbeitsmittel wurden identifiziert:

Verstoß

  1. Der Verstoß gegen die Hausordnung und/oder die Baustellenordnung und/oder dem Sige-Plan und/oder Handhabung von gefährlichen Arbeitsstoffen wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Der Vermieter / Bauherr / Besitzer hat das Recht Mietern, Besucher, Projektmitarbeiter die mehrmals abgemahnt wurden, fristlos zu kündigen.
Verstoß

In schweren Fällen kann es zu einem Hausverbot kommen.

Verweise