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Sige-Plan - gefährliche-Arbeitsstoffe

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Zweck

gefährliche Arbeitsstoffe

Die Auflistung sämtlicher gefährlicher Arbeitsstoffe und die Bereitstellung von Informationen zum Zeitpunkt der Evaluierung ist eine Anforderung aus dem SIGE-Plan. Rechtliche Grundlage ist die (BAUV) Bauarbeiterschutzverordnung und das ASchG. Das §4 ASchG verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Gefahren zu Ermitteln und zu Beurteilen – auch in Hinsicht auf Arbeitsstoffe.

Gültigkeit

Gültigkeit

Die Berücksichtigung mit dem Handling von gefährlicher Arbeitsstoffe gilt für alle Projektmitarbeiter auf der Baustelle. Bei Unklarheiten ist der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Ergänzungen sind unmittelbar vom jeweiligen Auftragnehmer unaufgefordert bekannt zugeben und die erforderlichen Daten bereitzustellen und die betroffenen Personen vor Arbeitsbeginn zu unterweisen.

Jeder Auftragnehmer (AN) hat sein Personal rechtzeitig über gefährliche Arbeitsstoffe vor dem Baustellenbesuch zu unterrichten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Diese Sige-Plan ist zusätzlich von JEDEM Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführungsarbeiten zu unterzeichnen und per email an projekt@tipotsch.eu zu senden. Die Sige-Plan wird auf der Baustelle für ALLE gut sichtbar an der Bauinfotafel für die gesamte Baudauer ausgehängt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner = Chris Tipotsch, 0699 18663605

Anregungen mit Betreff: Sige-Plan bitte per an projekt@tipotsch.eu senden.

Rollen
  • Baustellenkoordinator, Baustellenleiter:
  • Der Planungskoordinator ist gemäß § 4 Baukg für die Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zuständig und hat darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter den Sige-Plan berücksichtigt.
  • Auftraggeber (AG), Bauherr, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) = Christian Tipotsch, 0664 1694099, projekt@tipotsch.eu
  • Prüfingenieur, Statiker
  • Auftragnehmer (AN)

Dokumentenlenkung

  • 2023-12 CT: Aufbereitung für digitale Infotafel.
  • 2021-03 CT: QS.
  • 2020-03 CT: Erstellen der Hausordnung für LHT und SHT.

Begriffe

Gesetzliche Bestimmungen zu Arbeitsstoffen

Eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen enthalten Bestimmungen zu Arbeitsstoffen. Je nach verwendetem Arbeitsstoff oder Personengruppe sind die einzelnen Bestimmungen anzuwenden. Die nachfolgende Aufzählung von Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zu Arbeitsstoffen enthalten, soll dabei helfen die zutreffenden gesetzlichen Vorgaben ermitteln zu können.

  • Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), insbesondere im 4. Abschnitt,
  • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),
  • Grenzwerteverordnung (GKV) – hier sind neben Grenzwerten auch der Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen, insbesondere mit Asbest und Holzstaub festgehalten,
  • Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) zum Arbeitsstoffverzeichnis,
  • Kennzeichnungsverordnung (KennV) zur Kennzeichnung von Behältern und Bereichen in denen Arbeitsstoffe gelagert werden,
  • Verordnung persönliche Schutzausrüstung PSA-V,
  • Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
  • Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Arbeitsstoff - was ist das?

Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, Zubereitungen (Mischungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Dabei ist nicht relevant ob diese Stoffe zugekauft sind, oder erst im Zuge der Arbeit entstehen. Der Begriff umfasst z.B. Chemikalien, Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Als Arbeitsstoffe gelten daher:

  • Einsatzstoffe und sämtliche Zwischenprodukte
  • Endprodukte (z.B. verschiedene Kunststoffe, Lacke)
  • Reaktionsprodukte (z.B. Gärgase)
  • Hilfsstoffe (z.B. Talk in der Farbenherstellung)
  • Abfälle (z.B. Metallspäne, Holzstaub, Lösemittelgemische)
  • unabsichtlich entstehende Stoffe (z.B. Schweißrauch, Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, Dieselmotoremissionen)
  • Verunreinigungen

Was sind gefährliche Arbeitsstoffe?

Gefährliche Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • Explosionsgefährlich (§ 40 Abs. 2 ASchG.
  • Brandgefährlich (§ 40 Abs. 3 ASchG.
  • Gesundheitsgefährdend (§ 40 Abs. 4, 4a, 4b und Abs. 7ASchG.
  • Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3, 4 (§ 40 Abs. 5 ASchG.

Bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen ist jedenfalls ein Arbeitsstoffverzeichnis anzulegen, eine Arbeitsstoffevaluierung durchzuführen und es sind geeignete Maßnahmen zu setzen. Werden gefährliche Arbeitsstoffe gelagert, sind diese zu kennzeichnen. Bei der Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe ist ein Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen. Je nach Art des Arbeitsstoffes (z.B. Asbest, Flüssiggas, biologische Arbeitsstoffe) und der exponierten Personen (z. B. werdende und stillende Mütter, Jugendliche) können weitere Verordnungen und Bestimmungen zutreffen.

Arbeitsstoffverzeichnis

Um die Evaluierung durchführen zu können ist ein Arbeitsstoffverzeichnis mit allen gefährlichen Arbeitsstoffen – egal ob gekauft oder bei der Arbeit entstehend – hilfreich, und auch gemäß § 2 DOK-VO bzw. gemäß §§ 40 und 41 ASchG notwendig. Dieses Arbeitsstoffverzeichnis beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, aber auch sinnvolle Ergänzungen. Ebenso zeigt es eine praktikable Möglichkeit Ergebnisse der Arbeitstoffevaluierung mit dem Arbeitstoffverzeichnis zu verbinden.

Das Arbeitsstoffverzeichnis ist jedenfalls mehr als eine Sammlung an Sicherheitsdatenblätter. Nichtsdestotrotz können Sicherheitsdatenblätter die Grundlage für ein Arbeitsstofffverzeichnis bilden. Dabei dürfen bei der Arbeit entstehende Arbeitsstoffe, wie Abfälle (z.B. Lösemittelgemische), Abgase (Dieselmotoremissionen), Rauche (chirurgische Rauche), Stäube (Metall- oder Holzstaub) oder selbst hergestellte Arbeitsstoffe aber nicht übersehen werden.

Arbeitsstoffverzeichnis

Auf Baustellen und Liegenschaften können verschiedene gefährliche Arbeitsstoffe vorkommen, die ernsthafte Gesundheitsgefahren für die Arbeiter und Bewohner darstellen können. Diese Stoffe können durch direkten Kontakt, Einatmen oder Hautabsorption negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Folgende gefährlichen Arbeitsstoffe wurden identifiziert:

Es ist wichtig, dass Bauarbeiter und ihre Arbeitgeber sich der potenziellen Gefahren bewusst sind und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies kann die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Lüftungsmaßnahmen, Schulungen und Sicherheitsvorkehrungen umfassen, um die Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen zu minimieren. Die genauen Gefährdungen können je nach Art der Baustelle, den durchgeführten Arbeiten und den verwendeten Materialien variieren.

Verstoß

  1. Der Verstoß gegen die Hausordnung und/oder die Baustellenordnung und/oder dem Sige-Plan und/oder Handhabung von gefährlichen Arbeitsstoffen wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Der Vermieter / Bauherr / Besitzer hat das Recht Mietern, Besucher, Projektmitarbeiter die mehrmals abgemahnt wurden, fristlos zu kündigen.
Verstoß

In schweren Fällen kann es zu einem Hausverbot kommen.

Verweise