Zum Hauptinhalt springen

Sicherheitsschuhe

Persönliche Schutzausrüstung


Anwendung

Bei der Arbeitsplatzevaluierung durch den Arbeitsinspektor sind Persönliche Schutzausrüstungen am Bau vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage bildet das §§ 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).

Sicherheitsschuhe sind Halbschuhe und Stiefel, die als Schutzkleidung eingesetzt werden. Vorgeschrieben werden diese im Bauwesen und im Garten- und Landschaftsbau sowie bei der Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk, im Rettungsdienst, und bei der Polizei. Sicherheitsschuhe sind im vorderen Teil des Schuhs (zwischen Futter und Außenschaft) mit einer Schutzkappe aus Metall oder Kunststoff zum Schutz der Zehen ausgestattet. Das Obermaterial ist in der Regel Leder und die Schuhsohle besteht aus Gummi, Polyurethan oder thermoplastischen Elastomeren. Laut DGUV-Regel 112-191 haben Sicherheitsschuhe im Gegensatz zu Arbeitsschuhen zwingend eine Zehenschutzkappe, Arbeitsschuhe haben lediglich eine schützende Komponente, nicht aber unbedingt eine Schutzkappe.

Dokumentenlenkung
  • 2020-05 CT: Im Zuge der Recherche für Pools erfasst.

Verweise

  • AUVA