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Schutzhandschuhe

Persönliche Schutzausrüstung


Anwendung

Bei der Arbeitsplatzevaluierung durch den Arbeitsinspektor sind Persönliche Schutzausrüstungen am Bau vorgeschrieben. Die Rechtsgrundlage bildet das §§ 69 und 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).

Ein Schutzhandschuh gehört zur Persönlichen Schutzausrüstung. Der Begriff des einer gesetzlichen Regulierung und Normierung unterliegenden Schutzhandschuhes als Schutz gegen Gefährdungen steht dem umgangssprachlichen Begriff des Arbeits- oder Gummihandschuhs gegenüber, der nicht zum Schutz gegen Gefährdungen bestimmt ist und als Schutz gegen Hautverschmutzungen oder Nässe verwendet wird, z. B. bei der Garten- oder Haushaltsarbeit.

Dokumentenlenkung
  • 2020-05 CT: Im Zuge der Recherche für Pools erfasst.

Verweise

  • AUVA