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Sige-Plan - Schutzausrüstungen

Zweck

Schutzausrüstungen

Die Auflistung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zum Zeitpunkt der Evaluierung ist eine Anforderung aus dem SIGE-Plan. Rechtliche Grundlage ist die (BAUV) Bauarbeiterschutzverordnung, das §§ 69 und 70 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) und die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).

Gültigkeit

Gültigkeit

Die Anwendung der Persönlichen Schutzausrüstung gilt für alle Projektmitarbeiter auf der Baustelle. Bei Unklarheiten ist der Vorgesetzte umgehend zu informieren. Ergänzungen sind unmittelbar vom jeweiligen Auftragnehmer bekannt zugeben und die erforderlichen Daten bereitzustellen und die betroffenen Personen zu unterweisen. Jeder Projektmitarbeiter hat seine Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) anzuwenden. Projektmitarbeiter ohne PSA werden umgehend von der Baustelle verwiesen!

Jeder Auftragnehmer (AN) hat sein Personal rechtzeitig mit ausreichender Persönliche Schutzausrüstung (PSA) vor dem Baustellenbesuch zu unterrichten und auszustatten; ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Diese Sige-Plan ist zusätzlich von JEDEM Auftragnehmer vor Beginn der Bauausführungsarbeiten zu unterzeichnen und per email an projekt@tipotsch.eu zu senden. Die Sige-Plan wird auf der Baustelle für ALLE gut sichtbar an der Bauinfotafel für die gesamte Baudauer ausgehängt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner = Chris Tipotsch, 0699 18663605

Anregungen mit Betreff: Sige-Plan bitte per an projekt@tipotsch.eu senden.

Rollen
  • Baustellenkoordinator, Baustellenleiter:
  • Der Planungskoordinator ist gemäß § 4 Baukg für die Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zuständig und hat darauf zu achten, dass der Bauherr bzw. Projektleiter den Sige-Plan berücksichtigt.
  • Auftraggeber (AG), Bauherr, Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) = Christian Tipotsch, 0664 1694099, projekt@tipotsch.eu
  • Prüfingenieur, Statiker
  • Auftragnehmer (AN)

Dokumentenlenkung

  • 2023-12 CT: Aufbereitung für digitale Infotafel.
  • 2021-03 CT: QS.
  • 2020-03 CT: Erstellen der Hausordnung für LHT und SHT.

Begriffe

Gesetzliche Bestimmungen zu Arbeitsmittel

Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln. Neben dem 3. Abschnitt des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln. Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) allen (Geltungsbereich (ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.

  • Arbeitsmittelverordnung

Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält die für den Arbeitsschutz relevanten Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (§ 1 AM-VO):

  • Niederspannungsgeräte-Verordnung
  • Maschinen-Sicherheitsverordnung
  • Einfache Druckbehälter-Verordnung
  • Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
  • Versandbehälterverordnung
  • Druckgeräteverordnung

persönliche Schutzausrüstung - was ist das?

Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den ArbeitnehmerInnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Persönliche Schutzausrüstungen sind in folgende Arten unterteilt:

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • Atemschutz
  • Schutzkleidung

Sind Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht auszuschließen, dann sind der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin verpflichtet, ihren Beschäftigten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein
  • den ergonomischen Anforderungen entsprechen
  • den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen
  • den Beschäftigten passen
  • für eine Person bestimmt sein (sonst müssen hygienische Maßnahmen erfolgen)
  • regelmäßig gereinigt, gewartet und sachgerecht gelagert werden

Die Beschäftigten müssen in die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen werden. Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (Kategorie III), sind darüber hinaus zusätzlich zu Unterweisungen Übungen erforderlich, z. B. bei Atemschutzgeräten.

Verzeichnis - persönliche Schutzausrüstungen

Auf Baustellen und Liegenschaften können verschiedene persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommen. Folgende persönliche Schutzausrüstungen wurden identifiziert:

Verstoß

  1. Der Verstoß gegen die Hausordnung und/oder die Baustellenordnung und/oder dem Sige-Plan und/oder die Anwendung der persönliche Schutzausrüstung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet. Der Vermieter / Bauherr / Besitzer hat das Recht Mietern, Besucher, Projektmitarbeiter die mehrmals abgemahnt wurden, fristlos zu kündigen.
Verstoß

In schweren Fällen kann es zu einem Hausverbot kommen.

Verweise

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Bildquelle = Sozialministerium